Werklohnforderungen gegen Geschäftsführer insolventer Bauträger durchsetzen

Grundsatzurteil hilft Handwerkern bei Forderungsausfällen

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 16.09.2014 – 21 U 86/14, IBR 2015, S. 17) ein von uns in der ersten Instanz zugunsten unserer Mandantin erwirktes Urteil bestätigt und aufgrund unserer Argumentation eine richtungsweisende Klarstellung getroffen.

Ein Bauunternehmen hat im Auftrag einer Bauträger-GmbH Außenputzarbeiten erbracht. Seine Forderungen sind nicht bezahlt worden, da nach Rechnungslegung über das Vermögen der Bauträger-GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Bauträger hatte von den Erwerbern der Eigentumswohnungen bereits rund 750.000 € erhalten.

Mit Erfolg konnten wir durchsetzen, dass die Geschäftsführerin der Bauträger-GmbH für die offenen Forderungen unserer Mandantin persönlich haftet. Auch Zahlungen der Erwerber gemäß Baufortschritt sind „Baugeld“ im Sinne des Bauforderungs-Sicherungsgesetzes (BauFordSiG). Die Geschäftsführerin einer GmbH hat als deren satzungsmäßiges Organ sicherzustellen, dass Baugeld nur für Bauzwecke (nämlich die Bezahlung der tätigen Handwerker) und nicht anderweitig verwendet wird. Kann der Geschäftsführer diesen Nachweis nicht erbringen, haftet er persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen wegen der Veruntreuung von Baugeldern.

Diese Entscheidung wurde vom OLG Hamm bestätigt. Geschäftsführer müssen sehr sorgfältig mit empfangenem Baugeld umgehen. Sie dürfen dies erst dann anderweitig verwenden, wenn alle Bauunternehmen und Lieferanten bezahlt wurden. Mit der Entscheidung, dass auch Kaufpreiszahlungen von Erwerbern „Baugeld“ sind, hat das OLG unserer Argumentation folgend eine wünschenswerte Klarstellung getroffen.

Rechtsanwalt Hagen Ebert

Veröffentlicht am 07.12.2015