Stärkung der Verbraucherrechte bei Werkverträgen

Was heißt das für Bauunternehmen und Handwerker?

Seit dem 13. Juni 2014 gelten für das Baugewerbe neue Verbraucherschutzregeln, welche das Widerrufsrecht zu Gunsten des Verbrauchers deutlich stärken.

Für Bauunternehmen und Handwerksbetriebe bedeuten die neuen Verbraucherschutzregeln mehr Aufwand, da die Informationspflicht nunmehr für alle Verträge gelten und den Werkunternehmern zusätzliche Informationspflichten für Verträge auferlegen, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden.

Vorsicht ist geboten, sollten Bauunternehmern und Handwerksbetriebe den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehren. Dies stellt nämlich einen Gesetzesverstoß dar, den Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände sowie andere entsprechend Berechtigte abmahnen können. Zudem droht das Risiko, dass der Werkunternehmer auf seinen Kosten sitzen bleibt, sollte dieser mit den Arbeiten beginnen, ohne den Kunden über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu unterrichten.

Die Rechtsprechung hat über die Auswirkungen der neuen Verbraucherschutzregeln auf die Bauwirtschaft bislang nicht entschieden.

Haben Sie Fragen zum Umfang der Informationspflichten, zur Belehrungen über das Widerrufsrecht und/oder die Handhabung der neuen Verbraucherschutzregeln in Ihrer Praxis, sprechen Sie uns an.

Rechtsanwältin Céline Roters

Zuletzt geändert am 29.01.2016